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   VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15   

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https://dejure.org/2017,37451
VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15 (https://dejure.org/2017,37451)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 (https://dejure.org/2017,37451)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. März 2017 - 2 K 1201/15 (https://dejure.org/2017,37451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, § 46 Abs 2 SchulG HA 2005
    Wesentliche Gleichheit der Abiturprüfung - unangemessene Äußerung eines Prüfers

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unangemessene Äußerung eines Prüfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56).

    Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 49).

    Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 57).

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es unbeanstandet geblieben, eine vom Prüfer ausdrücklich vorgenommene Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung dem prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 66).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Bei mündlichen Prüfungen gilt der Begründungsanspruch demgegenüber nicht voraussetzungslos (BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 22).

    Hinzu tritt das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings, das sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelangt sind (BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 19).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird beispielhaft der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Argumente, die prompte oder zögerliche Beantwortung der gestellten Fragen sowie etwa allgemein Unsicherheiten im Verhalten des Prüflings zu den prüfungsspezifische Wertungen und Einschätzungen gezählt, auf die der Prüfer seine Bewertung gestützt haben mag (BVerwG, Urt. v 6.9.1995, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Der Rücktritt ist aber auch in diesem Fall nicht voraussetzungslos zu gewähren: An die Unverzüglichkeit des Rücktritts von einer Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen; es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 12).

    Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber die Anforderung der Unverzüglichkeit gestellt wird (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 8/88, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 11).

  • OVG Hamburg, 20.05.1996 - Bf III 79/95
    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Ausgehend von der benannten Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht nicht der älteren Rechtsprechung, nach der bei einem Begehren auf geringfügige Verbesserung einer Examensnote (BVerwG, Beschl. v. 3.12.1979, 7 B 196/79, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123, juris Rn. 5 f.) oder Abiturnote (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 28 ff.) konkret dargelegt werden muss, wozu die bessere Note gebraucht werde.

    Den Prüfern in der den Zugang zu Berufsausbildungen eröffnenden Abiturprüfung kommt ein Beurteilungsspielraum wie in einer berufsbezogenen Prüfung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 34, 37; VGH München, Beschl. v. 5.12.2013, 7 ZB 13.1306, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Steht die von einem Prüfer vorgenommene Bewertung in Streit schließt dies den Prüfer vom weiteren Verfahren nicht aus, denn nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen ist der ursprüngliche Prüfer grundsätzlich auch mit einer etwaigen Neubewertung zu befassen (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, NJW 2003, 1063, juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Unter fachlichen Fragen fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1997, 6 B 55/97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Im Überdenkungsverfahren können entgegen der Annahme der Klägerin (Klageschrift, S. 27) neue Einwände erhoben werden, die in sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe des Prüfers stehen, die Prüfungsleistung anhand des dem Prüfer eigenen Bewertungssystems fachlich richtig und gerecht zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Dem entspricht es, dass die Prüfer die Bewertung insbesondere einer schriftlichen Aufsichtsarbeit schriftlich begründen müssen; diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer; daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262, juris Rn. 27 f.).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15
    Für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz ist ein berechtigtes Interesse zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes erforderlich (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, 9 C 44/87, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9; Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 74).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

  • BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 06.03.1998 - 6 B 9.98

    Zeugnisnote in einem versetzungsrelevanten Fach; Gewichtung schriftlicher und

  • BVerwG, 28.10.2004 - 6 B 51.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - 14 A 1600/11

    Gerichtliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfung zum Nachweis der fachlichen

  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

  • BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93

    Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

  • VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14

    Unwirksamkeit einer Prüfungsordnung bei Verweisung auf Studienordnung

  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2012 - 9 S 2143/11

    Abiturprüfung; Sachlichkeits- und Fairnessgebot; kritische Reaktion des Prüfers

  • BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79

    Anfechtung eines Zeugnisses über die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für

  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 2 A 308/15

    Prüfung; Rügepflicht; Zumutbarkeit; Prüfungsfähigkeit eines Prüfers

  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 7 ZB 12.554

    Mündliche Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens; Obliegenheiten des Prüflings;

  • VGH Bayern, 05.12.2013 - 7 ZB 13.1306

    Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2009 - 14 E 861/09

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens von hinreichender Aussicht auf

  • VG Mainz, 10.07.2006 - 7 K 735/05

    Neubewertung einer mündlichen Prüfung; Protokollierungspflichten; Fairnessgebot

  • VG Sigmaringen, 28.01.2020 - 4 K 5085/19

    Mündliche Abiturprüfung; Versagen technischer Einrichtungen; Verantwortlichkeit;

    Eine Ungleichheit in unwesentlichen Punkten, wie zum Beispiel der Lage des Prüfungsraums im Keller oder im Obergeschoss, der Farbe der Tür des Prüfungsraums, der Uhrzeit der mündlichen Prüfung, der Rechts- oder Linkshändigkeit der Prüfer oder ihres Geschlechts, ihrer politischen Auffassung oder ihrer Herkunft, sind für unwesentlich zu erachten (vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, Rn. 47, juris).

    Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 41).

    Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die fehlende Vorbereitungszeit nicht die Möglichkeit hatte, sich auf die bevorstehende Prüfung gedanklich vorzubereiten, so dass durch eine bessere Fokussierung möglicherweise ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 22.03.2017 - 2 K 1201/15 -, juris Rn. 47).

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